Katze & Recht
Gesetze und Urteile
Welche rechtlichen Vorschriften sind für die Katzenhaltung relevant? Welche wichtigen und/oder interessanten Rechtsentscheidungen rund um die Katze gibt es? Auf dieser Seite finden sich eine Auswahl gesetzlicher Regelungen und Urteile rund um das Thema Katze.
Inhaltsverzeichnis
Gesetze mit Katzenbezug
Katzengesetze
Katzengesetze
Recht & Gesetz | Katzen
Grundgesetz, Artikel 20a
Tierschutzgesetz, Auszug bis 2013
3. Änderung TierSchG
Bundesnaturschutzgesetz, Auszug
Tierschutzgesetz, Auszug aktuell
Bundesartenschutz Verordnung - Auszug
Vollzugshinweise Artenschutzrecht
Tollwutverordnung, Auszug
Mindestanforderungen zur Haltung von Säugetieren
Urteile zur Katze
BGH - Bundesgerichtshof vom 14.11.2007 (VIII ZR 340/06) | Nach den mietvertraglichen Regelungen war für "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, Zustimmung des Vermieters" erforderlich. Dieser lehnte die Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar ab. Der Mieter klagte auf Erteilung der Zustimmung. |
Landgericht Hildesheim (1 S 48/03) | Es muss grundsätzlich geduldet werden, wenn eine Katze das nachbarliche Grundstück besucht. Anders sieht dies aus, wenn mehrere Katzen dort "ein- und ausgehen". Der Besitzer mehrerer Stubentiger muss verhindern, dass mehr als eine seiner Katzen auf das Nachbargrundstück läuft. |
Landgericht Paderborn (5 S 181/00) | Bremst ein KFZ-Führer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft für eine Katze und fährt der Hintermann dabei auf das bremsende Fahrzeug auf, so muss dessen Haftpflichtversicherung den Schaden regulieren. Im Gegensatz zum Fahren auf "freier" Strecke, wo immer zwischen dem Leben des Tieres und einem eventuellen Unfallrisiko abzuwägen ist, muss innerhalb geschlossener Ortschaften niemand eine Katze überfahren, nur weil der Hintermann ungenügenden Abstand hält und beim Bremsmanöver auffahren könnte. |
LG Braunschweig (6 S 458/99) | Soweit Katzenhaltung im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten ist, darf der Mieter eine Katze halten. |
LG Nürnberg-Fürth vom 11. 3.1998 (8 O 3577/97) | "Die Beklagten sind verpflichtet, ihre Katzen bis auf 2 Tiere von ihrem Grundstück zu entfernen; auch dürfen sie nicht mehr als die beiden verbleibenden Katzen halten; §§ 1004 I, 906 BGB." |
LG Hamburg (316 S 195/96) | Gestattet der Mietvertrag die Haltung einer Katze, so kann der Vermieter die damit erteilte Zustimmung widerrufen, sofern die Katze Junge bekommt und sich andere Hausbewohner belästigt fühlen. |
AG Hamburg (47 C 520/95) | Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden kann, da dieser in seiner Entscheidung nicht völlig frei ist, sondern für eine Ablehnung einen triftigen Grund haben müsse. Einen solchen triftigen Grund, dem Mieter die Haltung einer Katze zu versagen, konnte das Amtsgericht Hamburg nicht erkennen. Katzen hätten bei artgerechter Haltung so gut wie keinen Einfluß auf das gedeihliche Zusammenleben der Mieter im Haus und auch der Vermieter hätte keine Nachteile für sich zu befürchten. Daher müsse er dem Mieter die Haltung einer Katze genehmigen. |
LG Lüneburg (1 S 198/99) | Nachbar muß fremde Katze auf der eigenen Fahrzeughaube nicht hinnehmen |
LG Mönchengladbach (AZ: 2 S 191/88) | Die Haltung einer Katze ist - solange es nicht zu Beeinträchtigungen der Nachbarn kommt - grundsätzlich erlaubt. |
OLG Schleswig (14 U 91/87) | Die Fütterung herrenloser Katzen ist verpflichtend und kann nicht verboten werden, sofern die Tiere bereits über Jahre hinweg gefüttert wurden und sonst zu verhungern drohen. |
OLG Zweibrücken (3 W 44/98) | Das Anbringen eines Katzennetzes an einer Loggia stellt eine bauliche Veränderung dar, die in einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Zustimmung aller Eigentümer bedarf. Liegt eine entsprechende zustimmung nicht vor, ist die Schutzvorrichtung zu beseitigen. |
OVG Koblenz (6 A 12 111/00) | Eine Kommune darf Privatleuten das Füttern von Katzen auf dem eigenen Grundstück verbieten, da hiervon Gesundheitsgefahren ausgehen können. |
Amtsgericht Köln (210 C 103/12) | Die Haltung einer Katze kann bei einem genossenschaftlichen Nutzungsverhältnis nicht generell ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Formularklausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist somit unwirksam. Dem Vermieter steht kein freies Ermessen zu, ob er die Haltung genehmigt. Vollständiges Urteil. |
AG Bonn (Az. 11 C 463/84), LG Augsburg (Az. 4 S 2099/84), OLG Celle (Az. U 64/85) | Der Katzenhalter haftet für Goldfische, die seine Katze aus einem Gartenteich gefangen hat ebenso, als hätte er die Fische selbst geangelt. Sofern nachgewiesen werden kann, dass eine bestimmte Katze die Goldfische gefangen hat, muss der Halter den entstandenen Schaden bezahlen. |
AG Berlin-Lichtenberg (8 C 185/96) | Die Haltung von 7 Katzen in einer 3-Zimmer-Wohnung stellt einen vertragswidrigen Gebrauch dar. Dabei kommt es auf etwaige Geruchsbelästigungen o.ä. nicht an. |
AG Schöneberg (8 C 11/91) | Ein Vermieter ist nicht berechtigt, die Katzenhaltung aus Gründen des Vogelschutzes zu versagen. Die Mieter hätten ein Wohnhaus mit Garten zu Wohnzwecken gemietet und nicht etwa ein Vogelschutzgebiet. |
LG Darmstadt (9 O 597/92) | Mit dem Betreten eines Grundstücks durch Katzen liegt bereits eine Eigentumsbeeinträchtigung vor. Unter Berücksichtigung des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, das eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme umfasst, ist der Besuch von zwei nachbarlichen Katzen jedoch zu dulden. |
AG Neu-Ulm (2 C 47/98) | Ein Nachbar hat zu dulden, wenn eine Katze seinen Garten durch Kot beschmutzt. Dies gilt selbst dann, wenn davon Kinder-Spielgeräte betroffen sind. Die Gerichte können Grenzen nur setzen, wenn die Verschmutzungen von mehreren Katzen ausgehen. |
AG Offenbach (33 C 291/14) | Eine private Haftpflichtversicherung muss für Schäden aus "übermäßiger Beanspruchung" der Mietsache nicht aufkommen. Dies gilt auch dann, wenn eine Katze die Dichtgummis einer Terrassentür zerstört. Zwar sei nicht die Katzenhaltung als übermäßige Beanspruchung zu werten, wohl aber die Beschädigung der Türgummis, da die Halterin die Katze habe gewähren lassen. |
OLG Hamm (20 U 106/14), Vorinstanz: LG Dortmund (2 O 218/13) | Eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache im Sinne der vereinbarten Ausschlussklausel einer Privathaftpflichtversicherung kann vorliegen, wenn eine Mietwohnung durch den Urin von 4 Katzen erheblich beschädigt wird. Sie liegt vor, wenn eine Beanspruchung der Mietsache über das vereinbarte oder übliche Maß qualitativ und quantitativ erheblich hinausgehe. Dies gilt insbesondere wenn der Katzenhalter die Katzen nicht ausreichend beaufsichtige. |
Bayer. Oberstes Landesgericht (22 BR 99/04) | Der mehrheitliche Beschluss einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft, nach dem die Besitzer von Hunden und Katzen verpflichtet werden ihre Tiere auf Flächen des gemeinschaftlichen Eigentums anzuleinen ist rechtmäßig. Eine solche Entscheidung der Gemeinschaft entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und verstößt auch nicht gegen § 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes. |