gewerbliche Zucht

In den meisten Fällen ist das Züchten von Katzen "nur" ein schönes Hobby. Reichtümer lassen sich damit nicht anhäufen. Vielmehr darf der Züchter froh sein, wenn er - betriebswirtschaftlich - unter dem Strich ein Ergebnis "plus/minus Null" erzielt. Im Regelfall ist die liebevolle Hobbyzucht sicherlich ein Zuschussgeschäft.

Nicht weiter tragisch, denn auch andere Hobbys kosten Geld, ohne etwas einzubringen.

Die meisten Züchter werden nicht einmal wissen, ob und wieviel sie, beispielsweise auf ein Kalenderjahr berechnet, in ihr Hobby "reinbuttern", denn ihnen kommt es darauf letztlich gar nicht an.

Doch wer eine bestimmte Menge fortpflanzungsfähiger Zuchtkatzen hält oder eine gewisse Zahl von Würfen im Jahr überschreitet, der läuft Gefahr, dass seine Zucht als "gewerbliche Zucht" zu betrachten ist.

Der Züchter gilt in diesem Fall als Unternehmer und für gewerbliche Zuchten gelten besondere Vorschriften und Regelungen.

TierSchutzG und Verwaltungsvorschriften

Nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Tierschutzgesetz (TierSchG) dort Ziffer 12.2.1.5.1 sind

"Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten [...] in der Regel dann erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Umsatzmengen erreicht:

[...]
- Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr,
[...]

Als Haltungseinheit gelten alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen gehalten werden, aber auch die Haltung von Tieren mehrerer Halter, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe und ähnliches gemeinsam genutzt werden."

Folge:

In diesem Falle kommen zunächst die Regelungen des 11 Absatz 1, Satz 1, Ziffer 8 TierSchG zum Tragen.

Dort heisst es (Auszug):

"Wer

8. gewerbsmäßig, [...]
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b) mit Wirbeltieren handeln,
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f) für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Außerdem besagt 11 Absatz 5 TierSchG:

"Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden."

Der gewerbsmäßige Züchter bedarf also einer Genehmigung. Diese ist von einem sogenannten Sachkundenachweis abhängig und kann ggf. unter Auflagen erteilt werden.

Für den Unternehmer, also hier den gewerblichen Züchter, gelten zudem weitere Vorschriften des Steuerrechts (er wird auf jeden Fall steuerpflichtig), des Gewährleistungsrechts / des Verbrauchsgüterkaufs ( 474 bis 479 BGB) sobald er Katzen an Privatleute verkauft, etc.

Gleichzeitig verliert er bezüglich aller Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit seiner Zucht, seinen eigenen besonders geschützten Status als Verbraucher und wird künftig auch regelmäßig durch das Veterinäramt geprüft.

Es empfiehlt sich daher vor Aufnahme einer gewerblichen Zucht auf jeden Fall eine anwaltliche Beratung.

Liebe ist das höchste Gut der Welt! Wo Du sie findest, halte sie fest - denn ohne sie kannst Du nicht leben.

Marcus Skupin, 1982

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