Hybridkatzen in NRW

Zucht und Haltung von Hybridkatzen in NRW

Mit der Zucht und Haltung von Hybridkatzen in Nordrhein-Westfalen hat sich auf Grund der Kleinen Anfrage 1393 vom 27. Dezember 2012 des CDU-Politikers Dr. Manfred Schoser (Landtagsdrucksache 15/3639) die Landesregierung NRW beschäftigt.

In der Antwort der Landesregierung (Landtagsdrucksache 15/3866) vom 27.01. wird nach einer Abfrage bei 48 Kreisordnungsbehörden auf 15 bekannte Zuchten bzw. Haltungen von Hybridkatzen verwiesen.

So sind in NRW

5 gemeldete Zuchten von Savannahkatzen in Gummersbach (2), Bielefeld, Erkrath und Drolshagen,
1 gemeldete Zucht von Caracats in Alsdorf sowie
6 gemeldete Zuchten von Bengalkatzen in Bielefeld, Burscheid, Stolberg, Leverkusen sowie Dortmund (2)

bekannt.

Darüber hinaus existieren Haltungen von 3 Bengalkatzen in Heinsberg und Korschenbroich.

Die Landesregierung NRW weist darauf hin, dass nach § 11 TierSchG eine tierschutzrechtliche Erlaubnispflicht nur bei einer gewerbsmäßigen Zucht (d.h. bei mehr als 3 Zuchtkätzinnen) vorliegt, darüber hinaus - wegen der an der Zucht beteiligten, geschützten Arten - gem. § 7 BArtSchV eine Anzeigeverpflichtung bei der Unteren Landschaftsbehörde bestehe, da Nachkommen aus entsprechenden Verpaarungen bis einschließlich der 4. Generation (F1 bis F4) den Bestimmungen des Artenschutzrechtes unterliegen.

Ein generelles Verbot der Zucht und Haltung von Hybridkatzen, wie es beispielsweise vom Deutschen Tierschutzbund gefordert wird, scheint die Landesregierung nicht für opportun zu halten.

Sie verweist allerdings darauf, dass in Abhängigkeit von den Filialgenerationen (F1 bis Fx), die miteinander verpaart werden, im Einzelfall tierschutzrechtliche Belange berührt werden können. Beispielsweise könne es "anpaarungsbedingt" zu Störungen der embryonalen Entwicklung oder wegen der höheren Geburtsgewichte der Hybriden zu Schwergeburten (Kaiserschnitt) führen.

Ein präventives, ordnungsbehördliches Handeln sei allerdings - derzeit - nicht möglich.

Zum Schutz der betroffenen Tiere vor Quälerei verweist die Landesregierung auf die Gültigkeit des Gutachtens des BMELV zu den Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren vom 10.06.1996. Sind diese Vorgaben erfüllt, sei die Haltung der Tiere rechtlich nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass Eingriffe zur "Haltungserleichterung" wie die Amputation der Krallen oder das Abschneiden von Zähnen gegen die Bestimmungen des TierSchG verstoßen.

Generelle, gesetzliche Änderungen zum Schutz des Menschen sieht die Landesregierung nicht als erforderlich an. Sie verweist insoweit auf das Ordnungsbehördengesetz. Ein Einfluss von Hybridkatzen auf die nordrhein-westfälische Fauna sieht die Landesregierung nicht.

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