Gutachten zu § 11b TierSchG
In seinem Vorwort zum Gutachten zur Auslegung des 11 b Tierschutzgesetz, führt der seinerzeit zuständige Bundesminister, Herr Funke, u.a. folgendes aus (Auszug aus dem Vorwort):
"Das vorliegende Gutachten steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tierschutzgesetz (TierSchG). Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und Wohlbefinden der Tiere als Mitgeschöpfe des Menschen zu schützen. Grundsätzlich darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen.
Die Durchsetzung dieses gesetzlichen Grundsatzes bei der Zucht von Tieren regelt 11 b des TierSchG.
Mit dieser Problematik beschäftigte sich auch der Europarat ... . Im Zuge der Beratungen der Vertragsparteien wurde bereits 1995 eine Diskussion mit internationalen Hunde- und Katzenzuchtverbänden initiiert, um tierschutzrelevante Zuchtstandards zu ändern oder gar einen Verzicht auf die Zucht bestimmter Rassen zu erreichen. ...
Durch Appelle konnten die Verbände jedoch nicht in ausreichendem Maße dazu bewegt werden, auf tierschutzwidrige Rassestandards zu verzichten und Übertypisierungen bei der Zuchtauswahl zu vermeiden. ..."
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Die Aufgabe der eingesetzten Sachverständigengruppe war es, ein Gutachten zu erstellen, das als verbindliche Leitlinie für Züchter, Zuchtorganisationen und die zuständigen Behörden dienen soll.
Wichtig für den Züchter von Katzen sind nun zunächst einmal die obige Definition von Qualzucht, sowie desweiteren die Frage, was denn nun eigentlich vererbte Merkmale im Sinne des 11 b des Tierschutzgesetzes sind.
Hierbei handelt es sich zunächst einmal um züchterisch geduldete, gewollte oder sogar im Rassestandard als Zuchtziel festgelegte Merkmale einer Katze, die entweder selbst tierschutzrelevant sind, mit derartigen Merkmalen in Verbindung stehen (assoziiert sind) oder zu entsprechenden Folgeerscheinungen führen.
Darüber hinaus fallen darunter Erbkrankheiten oder auch Erbschäden, die bei einzelnen Rassen oder Rassegruppen gehäuft auftreten und in Kauf genommen werden.
Zu Schmerzen, Leiden und Schäden wird in dem oben bereits genannten Gutachten ausgesagt, dass auch ein einzelner Schmerz oder Schaden nicht hinnehmbar ist. Der jeweilige Begriff ist also nicht als Plural, sprich als Häufung mehrerer Schmerzen oder Einzelschäden zu verstehen. Ein Schmerz setzt auch nicht unbedingt eine direkte Einwirkung mit erkennbarer Abwehrhandlung des betroffenen Tieres voraus. Ein Schaden liegt bereits dann vor, wenn der Zustand des Tieres dauerhaft auch nur geringfügig negativ verändert ist (vgl. Nummer 1.3.7, Absatz 3 Satz 1 des Original-Gutachtens). Der maximale Schaden eines Tieres ist sein Tod.
Unter Leiden sind neben medizinischen Indikationen z.B. auch länger andauernde Unlustgefühle zu verstehen, selbst wenn sie nicht zu Schmerzen führen. Insofern handelt es sich bei diesem Begriff um einen eigenständigen Begriff des Tierschutzrechtes.
Das Gutachten führt Zuchtziele, die in den verschiedenen Rassestandards vorkommen und aus tierschützerischer Sicht problematisch sind, im Einzelnen auf.